Satzung

Die offizielle Vereinssatzung von IRIS e.V.

§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein trägt den Namen “IRIS e.V., privates Institut für regionale Innovation und Sozialforschung”.

(2) Er hat seinen Sitz in Hechingen.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi­ge Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 1.1.1977, insbesondere § 52 (2), Punkt 1.: “Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung”.


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher For­schung, praxisbezogener Fortbildung und Beratung mit dem Schwerpunkt regionaler Sozial- und Kulturentwicklung.


(3) Die Aktivitäten des Vereins beziehen sich in ihrer regionalen und interkulturellen Ausrichtung schwerpunktmäßig auf Baden­-Württemberg.

Die Aktivitäten des Vereins können sowohl in Kooperation mit Forschungseinrichtungen, insbesondere der Universität Tübingen, als auch mit Institutionen in den Regionen durchgeführt werden.


(4) Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeits­schwerpunkte verwirklicht:

1. Durchführung von Projekten im Rahmen regionaler Sozial­forschung.

2. Förderung des Austausches und Kontaktes zwischen Hoch­schulen und regionaler Praxis, u.a. durch Fort- und Weiterbildungsangebote.


3. Fort- und Weiterbildung von Fachkräften im Sozialen Bereich, insbesondere in überverbandlicher Ausrichtung.

4. Erstellung von Gutachten und Expertisen im Rahmen regionaler Sozialberatung.

5. Institutionenberatung.

6. Öffentlichkeitsarbeit, u.a. durch Publikationen und Tagungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen des Vereins.


(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft


(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahren und jede juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt.


(2) Förderndes Mitglied kann werden, wer die Zwecke des Vereins materiell oder ideell unterstützen will.


(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitglie­derversammlung angerufen werden.


(4) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.


(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.


(2) Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberech­tigt.


(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands werden die Geschäfte durch den bisherigen Vorstand weiterge­führt.


(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere


1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,

4. Berufung von Mitgliedern des Beirats auf Beschluß der Mitgliederversammlung.


(5) Nach § 30 BGB kann der Vorstand für weitere Aufgaben beson­dere Vertreter bestellen und abberufen. Solche Aufgaben umfassen insbesondere


5. Ausführung der Buchführung,

6. Abschluß von Forschungsaufträgen,

7. Erstellung von Berichten.


(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanz­behorden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vor­stand von sich aus vornehmen.


§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder an.


(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich einzuberufen.


(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.


(4) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan über­tragen sind. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere Jah­resbericht und Jahresrechnung zur Beschlußfassung über die Ge­nehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzule­gen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorstand und zwei Rechungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie entscheidet ferner über

1. den Haushaltsplan,

2. Aufgaben des Vereins,

3. Satzungsänderungen,

4. Wahl von Beiratsmitgliedern,

5. Ausschluß von Mitgliedern nach § 5 (5),

6. Auflösung des Vereins.


(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen nach § 33 BGB der 3/4-Mehrheit.

 

§ 7 Beirat


In den Beirat können Wissenschaftler und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf 4 Jahre berufen werden. Aufgabe des Beirats ist es, Vorstand und Mitgliederversammlung bei der Erfüllung des Satzungszweckes des Vereins zu beraten. Sitzungen des Beirats werden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal pro Jahr.

 


§ 8 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 


§ 9 Auflösung des Vereins


(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.


(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstig­ten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Ver­wendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10. Marz 1988 in Hechingen einstimmig beschlossen und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom16.10.1988 geändert.